Gedanken zu einer Strukturreform der Republik Österreich
Als oberstes Ziel aller Überlegungen zu unserer Republik im 21. Jahrhundert muss wohl die Notwendigkeit bestehen, die Reformunfähigkeit unserer Strukturen zu überwinden und dadurch die Gefahr einer Anpassungsunfähigkeit an die Verhältnisse des 21. Jahrhunderts zu verhindern.
Gerade die Strukturen der Republik Österreich ruhen auf Fundamenten, die im Wesentlichen in der Monarchie vor 1918 und zu Beginn der 1. Republik festgelegt wurden. Damals war Österreich weitgehend ein Agrarstaat. Behördenstrukturen wurden vielfach nicht angepasst. Ich möchte dies anhand von drei Beispielen erörtern:
1. Im Sinne des Agrarstaates waren Aufgaben der Kommasierung und Zusammenlegung von Grundstücken zu sinnvollen Einheiten in einer eigenen Behörde – Agrarbehörden – geregelt. Heute müssen diese Aufgaben, wenn sie überhaupt noch sinnvoll sind, nicht in einer eigenen Behörde vollzogen werden.
2. Die Duplizität der Verwaltung mit gleichen oder verwandten Aufgaben sollten beendet werden. Hier ist an erster Stelle der Landesschulrat und gleichzeitig die Schulabteilung des Amtes der Landesregierung anzuführen. Beides sollte zu einer einzigen Institution verschmolzen werden. Das gleiche gilt für das Umweltsozialamt und die Sozialabteilung des Amtes der Landesregierung.
3. Im Sinne einer Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und der Entwicklung der Demokratie wurde eine Anzahl von Anwaltschaften eingerichtet. Zweifellos vorbildlich ist die Volksanwaltschaft mit einer Zuordnung zum Parlament und zu den Landtagen. Daneben gibt es aber auch eine Reihe von Anwaltschaften – vor allen in den Ländern – die ein Bestandteil der Vollziehung sind und nicht den jeweiligen Parlamenten zugeordnet sind, wie z.B. Umweltanwaltschaft, Jugendanwaltschaft, Behindertenanwalt etc. Im Hinblick darauf, dass diese Anwaltschaften eine kontrollierende Tätigkeit und somit auch eine Unterstützung der parlamentarischen Arbeit durchführen, sollten solche Institutionen ausschließlich den Parlamenten zugeordnet werden.